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   BSG, 08.08.2001 - B 9 SB 5/01 B   

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https://dejure.org/2001,7886
BSG, 08.08.2001 - B 9 SB 5/01 B (https://dejure.org/2001,7886)
BSG, Entscheidung vom 08.08.2001 - B 9 SB 5/01 B (https://dejure.org/2001,7886)
BSG, Entscheidung vom 08. August 2001 - B 9 SB 5/01 B (https://dejure.org/2001,7886)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Schwerbehinderteneigenschaft - volle Erwerbsminderung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Sozialverfahrensrecht - Voraussetzungen für das Vorliegen einer Schwerbehinderung - Begriff der Regelwidrigkeit im Schwerbehinderterrecht - Feststellung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Grund einer Schwerbehinderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im sozialgerichtlichen Verfahren bei Erwerbsminderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 09.12.1987 - 5b BJ 156/87

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus BSG, 08.08.2001 - B 9 SB 5/01 B
    Die Frage nach dem Bestehen von Schwerbehinderung ist für die Feststellung der Erwerbsfähigkeit bzw vollen Erwerbsminderung auch nicht als Vorfrage entscheidungserheblich (vgl BSG - unveröffentlichter - Beschluß vom 5. Dezember 1987 - 5b BJ 156/87 -).
  • BSG, 08.08.1984 - 9a RVs 3/83

    Feststellungen iSd SchwbG § 3 Abs. 2 - Besitzstand im Schwerbehindertenrecht

    Auszug aus BSG, 08.08.2001 - B 9 SB 5/01 B
    Die vom Kläger gestellte Rechtsfrage wird denn auch im Schrifttum - soweit ersichtlich - allgemein verneint (vgl Großmann/Schimanski, GK-SchwbG, 2. Aufl, RdNr 57 zu § 4; Cramer, SchwbG, 5. Aufl, § 4 RdNr 11 mwN; auch - unveröffentlichtes - Urteil des BSG vom 8. August 1984 - 9a RVs 3/83; Weber, Schwerbehindertengesetz, § 4 Anm 9 diskutiert die gestellte Frage nicht einmal; vgl im übrigen AHP 1996, Abschn 18, S 29; die angeblich abweichende Ansicht von Neumann-Pahlen, SchwbG, § 4 RdNr 26 besteht lediglich in der nicht weiter begründeten Nennung auch von Rentenbescheiden der Rentenversicherungsträger unter den aufgezählten vorgreiflichen Feststellungstiteln).
  • BSG, 11.05.2011 - B 5 R 56/10 R

    Altersrente für schwerbehinderte Menschen - Schutzfrist des § 116 Abs 1 SGB 9 -

    Da die Vorschrift jedoch inhaltlich dem bis zum 30.6.2001 geltenden Recht entspricht (vgl BSG Beschluss vom 8.8.2001 - B 9 SB 5/01 B - Juris und BSGE 106, 101 ff = SozR 4-3250 § 2 Nr. 2) , handelt es sich insofern für die Zeit ab dem 1.7.2001 um eine bloße Textänderung ohne Änderung des hierdurch verkörperten Rechts und entspricht damit umgekehrt der Verweis in § 236a Abs. 4 SGB VI auf das aktuell in § 2 Abs. 2 SGB IX verkörperte Recht der Sache nach einem Hinweis auf den am Stichtag 16.11.2000 tatsächlich geltenden § 1 SchwbG; auf diese Norm war in der bis zum 30.6.2001 geltenden Fassung von § 236a SGB VI auch ausdrücklich verwiesen worden.
  • LSG Baden-Württemberg, 18.05.2021 - L 6 SB 4012/20

    Darf Rentenberater für den Beratenen Neufeststellung des Grades der Behinderung

    Die Frage nach der Schwerbehinderung beurteilt sich dagegen nicht nach den konkreten Erwerbsmöglichkeiten, sondern es kommt auf die Einschränkungen der Teilhabe am Leben und in der Gesellschaft an (vgl. BSG, Beschluss vom 9. August 2001 - B 9 SB 5/01 B -, juris, Rz. 5).
  • LSG Baden-Württemberg, 29.04.2022 - L 4 R 1101/20
    Zwischen der Schwerbehinderung nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) und der Erwerbsminderung nach dem SGB VI besteht keine Wechselwirkung, da die gesetzlichen Voraussetzungen unterschiedlich sind (BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 SB 5/01 B - juris, Rn. 5; BSG, Beschluss vom 9. Dezember 1987 - 5b BJ 156/87 - juris, Rn. 3).

    Für die Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI sind die Erwerbsmöglichkeiten des Betroffenen maßgeblich, während § 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX (in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung des Art. 1 Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (BTHG) vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I, S. 3234)) auf die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft abstellt (zuvor § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX in der bis zum 14. Januar 2015 geltenden Fassung und § 159 Abs. 7 SGB IX in der seit dem 15. Januar 2015 geltenden Fassung, eingefügt durch Art. 1a Nr. 3 Gesetz zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates über einen Dreigliedrigen Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/174/EG vom 7. Januar 2015 (BGBl. II, S. 15), die auf die abstrakten Maßstäbe des § 30 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) verwiesen; vgl. BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 SB 5/01 B - juris, Rn. 5; BSG, Beschluss vom 9. Dezember 1987 - 5b BJ 156/87 - juris, Rn. 3; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juni 2019 - L 4 R 3620/18 - juris, Rn. 44).

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